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   BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 24.78   

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https://dejure.org/1980,3328
BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 24.78 (https://dejure.org/1980,3328)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1980 - 6 C 24.78 (https://dejure.org/1980,3328)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1980 - 6 C 24.78 (https://dejure.org/1980,3328)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamtenversorgungsrecht - Vorsorgefonds internationaler Einrichtungen - Anstelle einer Versorgung - Altersvorsorge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 14.95

    Beamtenrecht: Anrechenbarkeit der Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen

    Diese Vorschrift stellt eine Ausprägung des seit langem im deutschen Beamtenrecht verankerten, z.B. in §§ 4, 5, 8, 9 a BBesG oder in §§ 53, 54, 56 BeamtVG zum Ausruck gebrachten Grundsatzes dar, daß ein Beamter nicht gleichzeitig mehrfache Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten soll (Ausschluß der "doppelten Alimentation"; u. a. Urteile vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - [Buchholz 232 § 160 b Nr. 1], vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 35.74 - [Buchholz 232 § 160 b Nr. 2], vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - [Buchholz 232.5 § 56 Nr. 2], vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 24.78 - [Buchholz 232.5 § 56 Nr. 3] und vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - [Buchholz 239.1 § 56 Nr. 5]).

    Soweit die Anrechnung von Versorgungsbezügen und/oder Dienstbezügen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vorgesehen ist, konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die Bundesrepublik Deutschland zu den Haushalten dieser Einrichtungen Beiträge leistet, die auch für das Entgelt der dortigen Bediensteten eingesetzt werden, (vgl. Urteile vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 und 6 C 24.78 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 26.95

    Verwendung im öffentlichen Dienst einer überstaatlichen Einrichtung -

    Soweit die Anrechnung von Versorgungsbezügen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vorgesehen ist, konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die Bundesrepublik Deutschland zu den Haushalten dieser Einrichtungen Beiträge leistet, die auch für das Entgelt der dortigen Bediensteten eingesetzt werden (vgl. Urteile vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 und 6 C 24.78 - (Buchholz 232.5 § 56 Nr. 2 und 3)).
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